"Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann." Richard v. Weizsäcker

Auch wenn wir jedem wünschen gesund zu bleiben, ist es doch gut zu wissen, dass im Falle einer schweren Erkrankung oder einer drohenden Schwerbehinderung Hilfe und Unterstützung bei Seite gestellt werden kann. Menschen, die plötzlich in so eine Lebenssituation geraten, sind oft nicht in der Lage, sich auch noch mit Ämtern und Formularen zu beschäftigen.

Hier möchten wir Ihnen als Gewerkschaft gern zur Seite stehen, Sie unterstützen, Sie beraten und Ihnen wenn möglich einen Teil der Last abnehmen.

Unsere Gewerkschaftssekretäre sowie die Kollegin Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! und der Kollege Axel Schmidt stehen Ihnen neben Ihrer betrieblichen Schwerbehindertenvertretung unterstützend zur Verfügung. Selbstverständlich helfen wir auch den Kolleginnen und Kollegen, die in ihrem Betrieb keine Schwerbehindertenvertretung haben. Hier können wir mit dem zum Teil schon seit Jahrzehnten erworbenem Know-how oder durch spezialisierte Juristen weiterhelfen.

Unter der Rubrik "Wichtige Fragen" werden die wichtigsten Themen behandelt. Zu aktuellen Themen werden wir immer wieder interessante Themen aufgreifen. Es lohnt sich also von Zeit zu Zeit auf dieser Seite reinzuschauen.

Wann liegt eine Behinderung nach dem Gesetz vor?
Was ist der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung?
Wo beantrage ich die Behinderung oder Schwerbehinderung?
Was ist eine Gleichstellung?
Wo können die Rechte behinderter oder Schwerbehinderte Personen geregelt sein?
Welche weiteren Stellen können noch unterstützen?


Wann liegt eine Behinderung nach dem Gesetz vor?

§ 2 (1) SGB IX Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Viele Menschen sehen sich nicht als behindert, da ihre Einschränkung durch einfache Hilfsmittel aufgehoben oder erleichtert werden kann. 58 % aller in Deutschland lebenden Menschen trugen im Jahr 2008 eine Brille. Das bedeutet, sie wurden mit einem Hilfsmittel unterstützt, um mit ihrer Behinderung am gemeinsamen Leben teilnehmen zu können.


Was ist der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung?

Behinderung ist der Begriff für eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung einer Person am gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Leben.

Schwerbehinderte Menschen sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX).


Wo beantrage ich die Behinderung oder Schwerbehinderung?

Auf der Website www.versorgungsaemter.de wird für jedes einzelne Bundesland die zuständige Stelle aufgelistet. Auch können hier alle erforderlichen Dokumente heruntergeladen werden.

Bitte lassen Sie sich von der Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb beim Ausfüllen der Formulare unterstützen, denn bereits hier können unnötige Fehler vermieden werden.


Was ist eine Gleichstellung?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.

  • besonderer Kündigungsschutz
  • besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste

Wo können die Rechte behinderter oder schwerbehinderte Personen geregelt sein?

§ 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX Anhörung
§ 81 Abs. 2 SGB IX Entschädigungsanspruch bei Verstoß des Arbeitgebers gegen dasBenachteiligungsverbot
§ 81 Abs. 5 SGB IX Teilzeit
§ 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX Anspruch auf Beschäftigung nach Fähigkeiten und Kenntnissen
§ 81 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX Bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen derberuflichen Bildung
§ 81 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX Erleichterungen bei Besuch von außerbetrieblichen Maßnahmen derberuflichen Bildung
§ 81 Abs. 4 Nr. 4+5 SGB IX Behinderungsgerechte Gestaltung des/der Arbeitsplatzes, -umfeldes, -organisation und -zeit


Welche weiteren Stellen können noch unterstützen?

Die Schwerbehindertenvertretung

Laut dem neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) wird in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt sind, alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.

Das Integrationsamt

www.integrationsaemter.de

Das Arbeitsamt

www.arbeitsagentur.de

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